Jugendleiter

Juleica - Jugendleiter/In-Card

Was ist die Juleica?

Jugendleiter/In-Card (Juleica)

Die Jugendleiter/In-Card (Juleica) ist der bundesweit einheitliche Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in der Jugendarbeit. Sie dient zur Legitimation und als Qualifikationsnachweis der Inhaber/innen.

Zusätzlich soll die Juleica auch die gesellschaftliche Anerkennung für das ehrenamtliche Engagement zum Ausdruck bringen.

Für wen ist die Juleica?

Die Jugendleiter/in-Card erhalten Mitarbeiter/innen in der Jugendarbeit, die ehrenamtlich tätig sind. Sie müssen mindestens 16 Jahre alt und für ihre ehrenamtliche Arbeit nach festgelegten Standards qualifiziert sein.

Welche Voraussetzungen muss man für die JULEICA erfüllen?

  • ehrenamtlich* in der Jugendarbeit aktiv
    (i.S.d. § 73 SGB VIII / Kinder- und Jugendhilfegesetz)
  • mindestens 16 Jahre alt
  • nach festgelegten Standards qualifiziert
    (z.B. erfolgreiche Teilnahme an einem Jugendleitergrundkurs und einer Erste Hilfe Ausbildung)
  • Die Ausbildung umfasst mindestens 30 Zeitstunden
    (entspricht 40 Schulungseinheiten) und einen
  • „großen“ Erste Hilfe Kurs
    (12 Zeitstunden, entsprechend 16 Schulungseinheiten)
  • Für die Verlängerung der Karte ist die Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen mit insgesamt mindestens 8 Zeitstunden (entspricht 10 Schulungseinheiten) erforderlich!

* = Alle in der Jugendarbeit als Leiter oder Helfer tätige Personen, sofern diese Tätigkeit kontinuierlich über einen längeren Zeitraum und nicht im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses, sondern im Wesentlichen unentgeltlich ausgeübt wird.
Andere – haupt- oder nebenberuflich tätige – Mitarbeiter in der Jugendarbeit können eine JULEICA erhalten, wenn sie in ähnlicher Weise tätig werden, z.B. wiederholt leitende Funktionen bei Ferien- und Erholungsmaßnahmen oder Maßnahmen des internationalen Jugendaustausches übernehmen.

Antragsverfahren

Die Juleica kann nur im Online-Verfahren beantragt werden. Ausführliche Informationen und Hilfestellung dazu gibt es auf juleica.de

Die Geschäftsstelle ist gerne bei der Antragstellung behilflich.

Für das Online-Antragsverfahren benötigst du außerdem:

  • eine E-Mail-Adresse
  • ein digitales Portrait-Foto

Vergünstigungen

Mit der Juleica sind viele Vergünstigungen verbunden.

Grundkurs für Jugendleiter/innen; JuLeiCa-Ausbildung

In Zusammenarbeit mit den Kreisjugendringen Weilheim-Schongau, Bad Tölz-Wolfratshausen und mit der Jugendbildungsstätte Königsdorf bieten wir regelmäßig einen Grundkurs für Jugendleiter/innen an.

Wer in seinem Verein, seiner Pfarrei oder im Jugendtreff seiner Gemeinde gerne eine Jugendgruppe leiten möchte, lernt hier alles was er dazu wissen muss.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Inhalte der Ausbildung:

  • Rechtsfragen der Jugendarbeit (Aufsichtspflicht, Jugendschutzbestimmungen ...)
  • Pädagogische Grundlagen (Gruppenphasen, Führungsstile ...)
  • Spiele und Übungen für die Gruppenstunde
  • Strukturen der Jugendarbeit und Unterstützungsangebote des Kreisjugendrings
  • ...

Unser Jugendleitergrundkurs gliedert sich in drei Seminareinheiten und eine praktische Phase, in der die angehenden Jugendleiter/innen das Gelernte vor Ort in ihrem Umfeld anwenden.

Nächste Ausbildungsreihen:

Frühjahr 2024 (Veranstalter: Jubi Königsdorf)
Fr. 08.03.2024 bis So 10.03.2024 und Fr. 03. bis So. 05.05.24,
-> Anmeldung

Herbst 2023 (Veranstalter: Kath. Jugendstelle Ga-Pa)
24.11. - 26.11.2023 und 23. 25.02.2024
-> Download Infoflyer

Jugendleiterausbildungen werden auch von der Katholischen Jugendstelle im Dekanat Werdenfels und von der Evangelischen Jugend im Dekanat Weilheim angeboten uns sind für andere Teilnehmer*innen offen.

Jugendleiterfortbildung - Juleica-Akademie

Fortbildungsreihe für LeiterInnen in der Kinder– und Jugendarbeit

Der KJR bietet in Zusammenarbeit mit der Jugendbildungsstätte Königsdorf und den Kreisjugendringen Miesbach, Bad Tölz - Wolfratshausen und Weilheim Schongau ein Fortbildungsprogramm für JugendleiterInnen an.

Unter der Adresse http://www.juleica-akademie.de kann das komplette Programm abgerufen werden, oder der Flyer mit dem folgenden Link heruntergeldaen werden.

Jugendarbeitfreistellungesetz

FÜR WEN GILT DAS FREISTELLUNGSGESETZ?

Es gilt für ehrenamtliche Jugendleiter/-innen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Schüler/-innen können von ihren Schulleitungen beurlaubt werden, dieses Gesetz findet allerdings keine Anwendung. Das Kultusministerium steht derartigen Beurlaubungen positiv gegenüber, solange keine schwerwiegenden schulischen Gründe dagegensprechen.
Das Gesetz findet auch auf Beamten und in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen entsprechend Anwendung.

WOFÜR WIRD FREISTELLUNG GEWÄHRT?

Mit der Neufassung des Gesetzes wurden folgende Gründe festgelegt:

  • für ehrenamtliche Tätigkeit bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
  • zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen.

Das bedeutet, dass bspw. für Freizeitmaßnahmen, Jugendbildungsangebote, internationale Jugendarbeit und vieles mehr eine Freistellung möglich ist. Im neuen Gesetz wird darauf verzichtet alle Bereiche der Jugendarbeit einzeln zu benennen.

Nach der neuen gesetzlichen Regelungen können Gremienveranstaltungen nur dann noch als Freistellungsgrund dienen, wenn sie die Vorbereitung von Angeboten von Jugendarbeit umfassen oder Teile der Aus- und Forbildung enthalten.

WIE WIRD FREISTELLUNG BEANTRAGT?

Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor dem beantragten Zeitraum beim Arbeitgeber eingegangen sein. Den Antrag selbst stellt die Jugendorganisation, für dessen Maßnahme/Angebot der/die Jugendleiter/-in zum Einsatz kommt. Der Antrag muss in Textform - also per Post oder auch per E-Mail - an den Arbeitgeber gesendet werden. Für eine anonymisierte statistische Auswertung wird darum gebeten den Antrag in Kopie an den BJR zu senden (per E-Mail an freistellung@bjr.de ). Als Antragsformular kann das Muster des BJR verwendet werden.

Erweitertes Führungszeugnis

Umsetzung des § 72a SGB VIII - Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG): Erweitertes Führungszeugnis

Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) trat am 01. Januar 2012 in Kraft. Ziel dieser bundeseinheitlichen Regelung ist, den aktiven Schutz von Kindern und Jugendlichen zu stärken.

Durch die Einführung der Regelung des § 72a SGB VIII zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (§§ 30, 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz) soll verhindert werden, dass in kinder- und jugendnahen Bereichen Personen beschäftigt werden, die rechtskräftig wegen einschlägiger Straftatbestände verurteilt wurden.

Die Umsetzung des § 72a SGB VIII im Landkreis Garmisch-Partenkirchen und die Hintergründe wird in einer Informationsbroschüre  näher erläutert.

Ansprechpartner für Fragen und Beratung:

Kommunale Jugendarbeit
Markus Kölling
Tel.: 08821 751-390

Bayerische Ehrenamtskarte

Sie soll ein „Dankeschön“ sein...

Die Ehrenamtskarte ist...
ein Zeichen der Anerkennung und des Dankes des Landkreises Garmisch-Partenkirchen an die zahl- reichen Bürgerinnen und Bürger, die sich seit vielen Jahren überdurchschnittlich ehrenamtlich engagieren.

und Vorteile für die vielen Menschen bieten, die sich in den verschiedensten Bereichen unserer Gesellschaft jeden Tag für Andere und für das Gemeinwohl einsetzen.

Mit der Ehrenamtskarte sind viele Preisnachlässe und Vergünstigungen unterschiedlichster Art verbunden. Die Karteninhaber erhalten mit der neuen Vorteilskarte Vergünstigungen bei Einrichtungen des Freistaates Bayern, seinen Schlössern, Museen und der Seenschifffahrt sowie bei teilnehmenden kommunalen Einrichtungen und Gewerbetreibenden aus der privaten Wirtschaft.

Dies kann zum Beispiel der ermäßigte oder kostenlose Eintritt in ein Museum oder ein Schwimmbad sein oder aber auch ein Rabatt in einem Sportfachgeschäft.

Dabei gilt die Ehrenamtskarte nicht nur für den Landkreis Garmisch-Partenkirchen, sondern auch für den gesamten Freistaat Bayern.

So können Karteninhaber auch die Angebote und Vergünstigungen aus allen anderen teilnehmenden Bayerischen Landkreisen nutzen.

Inhaber einer Jugendleiterkarte „Juleica“ erhalten auf Wunsch ohne weitere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen eine Ehrenamtskarte

Ausführliche Informationen gibt es beim

Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Olympiastraße 10
82467 Garmisch-Partenkirchen

Ferdinand Brunnenmayer
Gebäude B, Erdgeschoß, Zi.-Nr. 003
Tel.: 08821 751 - 450

Markus Dickel
Gebäude B, Erdgeschoß, Zi.-Nr. 014
Tel.: 08821 751 - 346


Fax: 08821 751 - 8 384

E-Mail: info@ehrenamtskarte-gap.de

Ehrenamtsnachweis Bayern

Was ist der Ehrenamtsnachweis?

Mit dem Ehrenamtsnachweis wird Menschen gedankt, die sich kontinuierlich engagieren: Eine Urkunde dient der Anerkennung und Wertschätzung ehrenamtlicher Arbeit, mit  einem Beiblatt werden auch Zeit, Tätigkeitsbereiche sowie die damit verbundenen Kompetenzen und Fähigkeiten dokumentiert. Zudem bescheinigt er Aus- und Fortbildungen, die im Zusammenhang mit dem Engagement absolviert wurden. Künftige Arbeitgeber können somit aus dem Nachweis ersehen, welche Fähigkeiten und Talente bereits über Jahre im Ehrenamt eingebracht und entwickelt wurden.

Gemäß Beschluss des „Trägerkreis Ehrenamtsnachweis Bayern“ können alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten im Ehrenamtsnachweis gewürdigt werden.

Der Ehrenamtsnachweis kann auch dann vergeben werden, wenn die Tätigkeit bereits anderweitig gewürdigt wurde, z.B. durch Ehrenamtsbescheinigungen von Kommune, Verein oder Verband.

Voraussetzungen für den Ehrenamtsnachweis

Folgende Voraussetzungen müssen für die Ausstellung des Ehrenamtsnachweises erfüllt werden:

  • Pro Jahr müssen mindestens 80 Stunden ehrenamtliches Engagement erbracht
    werden. Das kann regelmäßig als Jugendleiter_in in wöchentlichen Gruppenstunden
    oder aber auch während zeitlich befristeter Projekte oder Ferienaktivitäten der Fall sein.
    Für Schüler_innen liegt die Mindeststundenzahl bei 60 Stunden.
  • Das Mindestalter liegt bei 14 Jahren.
  • Nicht bescheinigt werden dürfen Tätigkeiten, die wie vergleichbare berufliche Aktivitäten
    vergütet werden. Der Ersatz tatsächlich entstandener, nachgewiesener Auslagen steht
    der Ausstellung eines Ehrenamtsnachweises ebenso wenig entgegen wie
    Aufwandspauschalen und geringfügige, nicht dem „marktüblichen“ Entgelt
    entsprechende Vergütungen, wenn die Steuerfreibeträge des § 3 Nr. 26 (2.100 €/Jahr)
    und 26 a (500 €/Jahr) des EStG nicht überschritten werden.
  • Die über den Bayerischen Jugendring ausgestellten Ehrenamtsnachweise setzen ein
    Engagement in der Jugendarbeit voraus.

Ausstellung des Ehrenamtsnachweises

Die Gliederungen des BJR haben einen Zugang zum Login auf www.ehrenamtsnachweis.de erhalten.
Bitte wenden Sie sich an die Geschäftsstelle, wenn Sie einen Ehrenamtsnachweis ausgestellt haben möchten.