6. Grundförderung

6.1. Zweck der Förderung

Die Jugendverbände sollen durch diese Förderung in die Lage versetzt werden, ihre allgemeinen Leitungsaufgaben wahrzunehmen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere konzeptionelle und jugendpolitische Fragestellungen, planerische Aufgaben zur Weiterentwicklung des Verbandes sowie Erledigung der in diesem Rahmen anfallenden Verwaltungsarbeiten. Darüber hinaus steht die Grundförderung auch für die Beschaffung notwendiger Materialien und Ausstattung für die laufende Jugendarbeit zur Verfügung.

6.2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Aufwendungen für die Planungs- und Leitungsaufgaben, Materialien und Ausstattung. Vereine, die mehrere Sparten bzw. Jugendgruppen haben, können nur einen gemeinsamen Antrag stellen.

6.3. Umfang der Förderung

  • 6.3.1. Sockelförderung: 100 € je Antragsteller
  • 6.3.2. Variable Förderung: 50 € für jeden Jugendleiter mit gültiger Juleica
  • Jugendleiter ohne Juleica werden nicht berücksichtigt

6.4. Verfahren / Antragstellung

Die Anträge sind bis zum 30.04. des jeweiligen Jahres von der Leitung des Jugendverbandes bzw. der Jugendgemeinschaft auf dem vom KJR erarbeiteten Formblatt zu stellen. Zum Nachweis der Jugendleiter mit gültiger Juleica ist die Anlage „Jugendleiterliste“ erforderlich.

Der KJR bewilligt den Zuschuss im Rahmen seines Haushalts für das laufende Haushaltsjahr.