Zuschüsse

Der Kreisjugendring vergibt Zuschüsse aus Mitteln des Landkreises Garmisch-Partenkirchen an Jugendorganisationen, die Mitglied beim KJR-Garmisch-Partenkirchen sind.

Die Vollversammlung des KJR hat am 09. Dezember 2020 die die derzeit gültigen Zuschussrichtlinien beschlossen und am 23.11.2022 um den Zukunftszwickl ergänzt.

Für Fragen und eine Beratung zu den Zuschussrichtlinien steht die Geschäftsstelle des KJR gerne zur Verfügung.

Zuschussrichtlinien:

  1. Allgemeine Bestimmungen
  2. Für Maßnahmen der außerschulischen Bildung und Begegnung
  3. Internationale Jugendbegegnung
  4. Großveranstaltungen ab 100 Teilnehmer
  5. Jugendpolitische Maßnahmen
  6. Grundförderung
  7. Grundförderung für Träger mit einer zentralen Leitungsstelle auf Landkreisebene
  8. Kostenpauschale „Jugendleiterförderung“
  9. Richtlinien für die Förderung von Beiträgen zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben
  10. Richtlininen Nachhaltige Veranstaltungen und Fahrten - “Zukunfts-Zwickl”

1. Allgemeine Bestimmungen

Der Kreisjugendring übernimmt im Auftrag des Landkreises die finanzielle Förderung der Jugendarbeit für die im Landkreis tätigen Jugendverbände und Jugendorganisationen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe stellt der Landkreis dem Kreisjugendring jährlich ein Budget zur Verfügung

1.1. Antragsberechtigung

Zuschussanträge können ausschließlich von Jugendorganisationen, die Mitglied beim KJR-Garmisch-Partenkirchen sind und von anerkannten freien Trägern der Jugendarbeit mit Sitz im Landkreis, gestellt werden. Ausnahmen sind ggf. in der jeweiligen Förderrichtlinie beschrieben.

1.2. Verfahren / Antragstellung

1.2.1. Die Anträge sind, soweit nicht anders vorgesehen, auf dem von KJR erarbeiteten Formblättern und Teilnehmerlisten zu erstellen. Die Formblätter sind bei der Geschäftsstelle des Kreisjugendring Garmisch-Partenkirchen erhältlich.

Die Formblätter stehen auch auf der Internetseite des KJR https://kjr-gap.de als Download bereit.

Als Teilnehmer gelten Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.

1.2.2. Zuschüsse werden, sofern nicht anders angegeben, nur auf das Konto der Jugendgruppe oder des Vereins überwiesen.

1.2.3. Die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschussmittel ist vom Antragsteller auf Anforderung nachzuweisen. Er verpflichtet sich, die erhaltenen Zuschussmittel entsprechend der Zweckbindung der Zuschussrichtlinien zu verwenden. Änderungen gegenüber dem Zuschussantrag sind dem KJR umgehend mitzuteilen. Eventuell zu viel erhaltene Beträge sind ohne Aufforderung sofort zurückzuzahlen. Werden unzureichende oder falsche Angaben getätigt, ist der Zuschuss zurückzuerstatten.

Die Belege sind im Original beim Antragssteller für mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Im Einzelnen gelten die Auflagen des Bewilligungsbescheids. Das Rechnungsprüfungsrecht der Kreisrechnungsprüfung des Landkreises, sowie des KJR ist von jedem Zuwendungsempfänger anzuerkennen.

1.2.4. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Höhe richtet sich nach der Haushaltslage und Anzahl der gestellten Anträge.

1.2.5. Falls die Zuschussmittel vorzeitig – d. h. während des laufenden Geschäftsjahres – verbraucht sind, können keinerlei Zuschüsse mehr gewährt werden

1.2.6. Die Vorstandschaft des Kreisjugendrings Garmisch-Partenkirchen behält sich vor, förderungswürdige Maßnahmen und Vorhaben, die nicht in den Zuschussrichtlinien berücksichtigt worden sind, im Rahmen einer Sonderzuwendung zu fördern