Vorstand
![Miriam Brettschneider Miriam Brettschneider](files/kjr_gap/image/vorstand/2023_11_09_miriam_brettschneider.jpg)
Miriam Brettschneider
Vorstandsmitglied
![Stephanie Weindl Stephanie Weindl](files/kjr_gap/image/vorstand/stephanie_weindl.jpg)
Stephanie Herrmann
Vorstandsmitglied
![Munsef Momen Munsef Momen](files/kjr_gap/image/vorstand/2023_11_09_munsef_momen.jpg)
Munsef Momen
Vorstandsmitglied
![Johannes Mühl Johannes Mühl](files/kjr_gap/image/vorstand/johannes_muehl.jpg)
Johannes Mühl
Vorstandsmitglied
![Maria Schilcher Maria Schilchert](files/kjr_gap/image/vorstand/2023_11_09_maria_schilcher.jpg)
Maria Schilcher
Vorstandsmitglied
![Tim Sedlmaier Tim Sedlmaier](files/kjr_gap/image/vorstand/tim_sedlmaier.jpg)
Tim Sedlmaier
Vorstandsmitglied
![Hubert Steiner Hubert Steiner](files/kjr_gap/image/vorstand/hubert_steiner.jpg)
Hubert Steiner
Vorstandsmitglied
Die Aufgaben des Vorstands sind in der Satzung des Bayerischen Jugendring beschrieben:
§ 35 Aufgaben und Aufgabenverteilung des Vorstands
(1) ¹Der Vorstand ist für die Aufgabenerledigung des Stadt-/Kreisjugendrings nach der Satzung, Geschäftsordnung, Finanzordnung und den Beschlüssen der SJR-/KJR-Vollversammlung verantwortlich und entscheidet über Anträge von landesweiter Bedeutung an die BJR-Vollversammlung. ²Er fasst die Feststellungsbeschlüsse zum Vertretungsrecht (Einräumung, Aberkennung, Wiedereinräumung) von Mitgliedsorganisationen und Jugendsprechern_innen der Vollversammlung nach § 30 Abs. 2 sowie gemäß § 6 Abs. 3 zur Weiterleitung
an den Landesvorstand sowie zur Information an die jeweilige Landesorganisation. ³Die gefassten Feststellungsbeschlüsse sind der SJR-/KJR-Vollversammlung mitzuteilen.
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(2) ¹Der/die Vorsitzende vertritt den Stadt-/Kreisjugendring nach innen und außen und trägt die Gesamtverantwortung. ²Der/die Vorsitzende wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter_in vertreten. ³Sind der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in verhindert, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Vertretung; hierzu bedarf es eines gesonderten Vorstandsbeschlusses.
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(3) ¹Der Vorstand kann beschließende Ausschüsse bilden, denen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen wird; er erlässt für diese eine Geschäftsordnung.
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